Satzung Stand September 2020

 

Vorwort

 Funktionsbezeichnungen in der Satzung erfolgen in der sprachlichen

 Grundform und stellvertretend für weibliche und männliche Form.

 

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 (1) Der Verein führt den Namen "les sept presidents Schorndorf“, abgekürzt L7P.

 Der Verein hat seinen Sitz in Schorndorf. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der L7P ist ein sportlich-kulturell orientierter Verein, der die Pflege und Verbreitung des Boule-/Pétanquespiels sowohl als Leistungs- und Wettkampfsport wie auch als Breiten- und Freizeitsport als Hauptzweck verfolgt. Dies schließt die Organisation und Ausrichtung von Turnieren sowie die Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Turnieren ein.

 

(2) Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Pétanque Verband e.V.

(DPV) und im Boule, Boccia und Pétanque Verband Baden-Württemberg e.V. (BBPV). Der Verein will die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) erwerben und beibehalten.

Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd oder ungewöhnlich hoch sind. Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei seiner Auflösung erhalten die Mitglieder keine Zahlungen zurück.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag hin werden. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand.

 (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages durch den Vorstand. Sie erlischt durch

 - schriftlich erklärten Austritt, der zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird,

 - Ausschluss oder

 - Tod des Mitglieds.

 Der Vorstand kann ein Mitglied des Vereines ausschließen, wenn es

 - gegen die Ziele des Vereins arbeitet,

 - gegen Satzungsbestimmungen verstößt oder

 - dem Ansehen des Vereins schadet.

 

(3) Bei Widerspruch des Betroffenen gegen seinen Ausschluss sowie bei einem erneut negativ beschiedenen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag im I. Quartal eines Geschäftsjahres – möglichst im Wege des Lastschriftverfahrens – zu entrichten.

 

 § 4 Organe des Vereins

 (1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ, das über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins zu befinden hat. Sie besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat volles Stimmrecht.

 

(2) Zu den Aufgaben der MV gehören insbesondere

 - die Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichts und desKassenprüfungsberichts

- die Entlastung des Vorstands

 - die Wahl des Vorstands, jeweils für 2 Jahre.

 - die Wahl der zwei Kassenprüfer

 - die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

 - die abschließende Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

 - die Beschlussfassung von Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

 

(3) Eine MV wird zumindest einmal jährlich durchgeführt, möglichst im letzten Quartal des Kalenderjahres. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens drei Wochen

 einberufen.

 Der Vorstand ist verpflichtet eine MV einzuberufen, wenn dies 1/8 der Mitgliederdies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder schriftlich, wenn möglich auch per Mail, unter Bekanntgabe des Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuladen.

 

(4) Anträge zur MV sind rechtzeitig, spätestens am Vortag der MV schriftlich beim Vorstand einzubringen.

 

(5) Die MV ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

(6) Beschlüsse werden grundsätzlich durch offene Abstimmung gefasst. Wünscht jedoch ein Mitglied eine geheime Abstimmung, muss die betreffende Abstimmung geheim durchgeführt werden. Dasselbe gilt für

Wahlen. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet außer in § 8 und § 9 vorgesehenen Fällen die einfache Mehrheit.

 

 (7) Über jede MV ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf Wunsch jedem Mitglied zugänglich zu machen.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, mindestens aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der 2. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein aktiv vertreten darf.

 Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann von der MV vorzeitig seines Amtes enthoben werden.

 

 (2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für die Bewilligung der Ausgaben, die Durchführung der Beschlüsse der MV, die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie alle Entscheidungen, die Vereinsinteressen berühren.

 

(3) Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands sowie die Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom anwesenden Teil des Vorstands zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind auf Wunsch jedem Mitglied zugänglich zu machen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftordnung geben.

 

§ 7 Kassenführung

 (1) Die Kasse wird vom Kassier geführt. Sie wird zumindest einmal im Jahr von den beiden Kassenprüfern überprüft, die der MV einen Bericht vorlegen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 8 Satzungsänderungen

 (1) Satzungsänderungen können nur von der MV beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen zu nennen und Neuformulierungsvorschläge im Wortlaut mitzuteilen.

 

§ 9 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen MV erfolgen. Sie bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zweckes fällt das vorhandenen Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einen andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.

 

§ 10 Datenschutz

Der Verein gibt sich eine Datenschutzordnung. Diese wird vom Vorstand beschlossen und auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Bei Vereinsaufnahmen wird sie mit dem Aufnahmeantrag ausgehändigt.

 

§ 11 Gültigkeit der Satzung Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung im Vereinsregister in Kraft